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   BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10   

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BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10 (https://dejure.org/2011,18869)
BPatG, Entscheidung vom 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10 (https://dejure.org/2011,18869)
BPatG, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 26 W (pat) 524/10 (https://dejure.org/2011,18869)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Zeit für den Augenblick" - sloganartige Wortfolge - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Bejahung einer Unterscheidungskraft der Marke "Zeit für den Augenblick" für u.a. Kaffee-, Tee- und Kakaoerzeugnisse

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Zeit für den Augenblick" - sloganartige Wortfolge - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Zeit für den Augenblick" - sloganartige Wortfolge - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "Zeit für den Augenblick" für Bereich Lebensmittel und Getränke

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    So setzt die Bejahung ihrer Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Nr. 34 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Dies gilt insbesondere für gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen, nicht markenmäßigen Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O., Nr. 19 und 45 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Nur soweit die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion bejaht werden kann, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass eine Angabe oder ein Zeichen der ungehinderten allgemeinen Verwendung vorenthalten und zu Gunsten eines Einzelnen monopolisiert wird (EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634, Nr. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Ergänzend verweist die Anmelderin insoweit auf die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Grundsätze der "For You"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1999, 1093) und insbesondere darauf, dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, und dass an Werbeslogans keine strengeren Anforderungen zu stellen seien als an andere Zeichen und sie insbesondere keine besondere Originalität aufweisen müssten.
  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10
    Lässt der Werbeslogan den erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz vermissen und erfordert er kein Mindestmaß an gedanklichem oder analysierendem Aufwand seitens der maßgeblichen Verkehrskreise, fehlt ihm jedoch die notwendige Unterscheidungskraft (vgl. EuG, GRUR-RR 2011, 250 ff., Rn. 34 - executive edition).
  • BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 551/17
    Denn auch soweit der Verkehr das Wortspiel erkennt, reiht sich die Wortfolge "Zeit für S"ICH" mit beiden im Wesentlichen bedeutungsgleichen Verständnismöglichkeiten sprachlich und begrifflich in vergleichbar mit dem Substantiv "Zeit" gebildete Redewendungen wie z. B. "Zeit für einander", "Zeit für das Wesentliche" oder auch "Zeit für den Augenblick" ein (vgl. dazu BPatG 26 W (pat) 524/10 v. 11. Mai 2011 - Zeit für den Augenblick veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG), mit denen speziell im Gesundheits-, Sport- und Wellnessbereich, aber auch in anderen Waren- und Dienstleistungsbereichen in einer nicht markenmäßigen, sondern beschreibenden bzw. anpreisenden Form darauf hingewiesen wird, dass ein Angebot "Zeit" für Muße und Entspannung bietet und es ermöglicht, kurz innezuhalten ("bei sich zu sein"), bzw. dem Verbraucher einen Augenblick bzw. eine "Zeit" des Genusses, der Entspannung und Zeit für das Hier und Jetzt zu ermöglichen (vgl. BPatG a.a.O. - Zeit für den Augenblick).
  • BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Besser wissen, was man isst." - fehlende

    Die festgestellte, bereits von der Markenstelle umfangreich belegte und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolgen in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 - Zeit für den Augenblick).
  • BPatG, 29.04.2014 - 27 W (pat) 571/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "ICH DENK AN MICH!" - sloganartige Wortfolge - keine

    Die festgestellte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolge in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 - Zeit für den Augenblick).
  • BPatG, 29.04.2014 - 27 W (pat) 572/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "ICH DENK AN MICH! (Wort-Bild-Marke)" - sloganartige

    Die festgestellte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolge in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 - Zeit für den Augenblick).
  • BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 505/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "...ALLES ANDERE BLEIBT LIEGEN" - fehlende

    Die festgestellte, bereits von der Markenstelle umfangreich belegte und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolgen in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 - Zeit für den Augenblick).
  • BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 506/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "MEHR NATUR GEHT NICHT" - fehlende

    Die festgestellte, bereits von der Markenstelle umfangreich belegte und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolgen in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 - Zeit für den Augenblick).
  • BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 507/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "SO SCHMECKT NATUR" - fehlende Unterscheidungskraft

    Die festgestellte, bereits von der Markenstelle umfangreich belegte und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolgen in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 - Zeit für den Augenblick).
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